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Baum auf eigenem Grundstück fällen – Wissenswertes

Auch im eigenen Garten sind Bäume keine Privatsache.

Schließlich wirken sie nicht nur innerhalb des Gartenzauns, sondern prägen das Landschafts- und Stadtbild – und sorgen außerdem für frische Luft. Deshalb ist den meisten Kommunen daran gelegen, ihren Baumbestand zu schützen. Soll dennoch ein Baum fallen, dann ist deshalb die Gemeinde- oder Stadtverwaltung die erste Anlaufstelle.

Wer ist zuständig?

Dort weiß man, wer für die Genehmigung zuständig ist. Denn das ist von Bundesland zu Bundesland, von Kommune zu Kommune unterschiedlich. So gibt es in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sowie in Brandenburg Landesbaumschutzverordnungen. Die übrigen Bundesländer haben den Baumschutz in die Hände der Städte und Gemeinden gelegt, die entsprechende Vorschriften erlassen haben.

Meist sind Stammumfang oder Durchmesser entscheidend. Ab einer gewissen Größe darf nicht mehr ohne Genehmigung gefällt werden. Ausgenommen sind meist Obstbäume. Bei ihnen hat der Gartenbesitzer freie Hand. Eine Ausnahme von der Ausnahme ist oftmals die Walnuss. Viele Baumschutzverordnungen klassifizieren sie nicht als Obstbaum, sondern als schützenswerten Laubbaum.

Genehmigung

Eine Fäll-Genehmigung für einen eigentlich schützenswerten Baum erhält man nur mit gewichtigen Gründen. Zum Beispiel wenn das Laub das Haus so beschattet, dass den ganzen Tag das Licht brennen muss. Oder wenn die Wurzeln bis in den Keller vordringen. Die Begründung muss man zusammen mit dem Fäll-Antrag einreichen, die Entscheidung fällt dann nach einer Begutachtung vor Ort.

Gleich zwei Genehmigungen werden nötig, wenn man im Frühjahr oder Sommer fällen möchte. Dann greifen auch noch die Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder zum Schutz von Brut- und Niststätten. Haben sich im ausgewählten Gehölz Vögel häuslich niedergelassen, darf er in der Regel nicht gefällt werden. Wer illegal sägt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen: Das können bis zu 50.000 Euro sein.

Versicherungspflicht

Als Baumbesitzer hat man auch eine Verkehrssicherungspflicht. Zudem haben die Nachbarn einen Anspruch darauf, dass man den Baumbestand kontrolliert. Dazu muss man aber nicht jede Woche den Baum erklimmen. Laut Gerichtsurteilen genügen zwei Sichtkontrollen im Jahr. Einmal mit Laub, einmal ohne vom Boden aus.

Alarmzeichen sind tote Äste oder große Pilzfruchtkörper. Ist man sich nicht ganz sicher, ob der Baum noch gesund ist, sollte man einen Fachmann hinzuziehen. In den meisten Fällen kann man ihn mit Entlastungsschnitten oder Pflegemaßnahmen retten.

Ist ein Baum nach einem Sturm schwer beschädigt und nicht mehr sicher, darf man auch ohne Genehmigung zur Säge greifen. Schließlich ist dann Gefahr im Verzug.

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